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09.03.2010 |
Dehoga und IHA geben Entwarnung: Nach einer Pressemitteilung vom 9. März betrachten auch die beiden Spitzenverbände die Detailfragen durch das Bundesfinanzministerium geklärt. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga-Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) gehen davon aus, dass damit der Ärger um das Frühstück beendet ist.
Berlin, 9. März 2010 | Rechtzeitig zur ITB, der weltgrößten Touristikmesse in Berlin, hat das Bundesministerium der Finanzen die noch offenen steuerrechtlichen Detailfragen zur Mehrwertsteuersenkung für die Hotellerie beantwortet. „Mit den nun veröffentlichten Regelungen des BMF sind die Geschäftsreisekunden bezüglich der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Frühstücks wieder so gestellt wie vor der Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes zum 1. Januar 2010“, erklären die Verbände. „Das BMF-Schreiben vom 5. März 2010 (Hotel&Technik online berichtete) bringt für die Geschäftsreisenden die erhoffte Klarstellung und für die Hoteliers die benötigte Rechtssicherheit.“ Die Hotellerie in Deutschland werde die vom Bundesfinanzministerium gemachten Vorgaben gästeorientiert umsetzen.
Der seit Januar notwendig gewordene separate Ausweis von Übernachtung und Frühstück auf den Hotelrechnungen führte zu Kritik der Wirtschaft und ihrer dienstreisenden Mitarbeiter. Mit der jetzt eröffneten Möglichkeit, umsatzsteuerlich nicht begünstigte Leistungen wie zum Beispiel das Frühstück und den Internetzugang zu einem Rechnungsposten „Business-Paket“ zusammenzufassen, kann nun die jahrelang bewährte 4,80-Euro-Regelung für Dienstreisende wieder zur Anwendung kommen. Unbedingt zu beachten ist aber, dass in einem solchen „Business-Paket“ keine privaten Leistungen enthalten sein dürfen.
„Auch durch die erleichterte Anwendung des Sachbezugswertes für vom Arbeitgeber bezahlte Frühstücke ist sichergestellt, dass kein Dienstreisender schlechter gestellt ist als im Jahr 2009“, machen die Verbände deutlich. „Es war uns wichtig, dass die dienstreisenden Gäste durch die Mehrwertsteuersenkung ausschließlich für Übernachtungen keinen unbeabsichtigten lohnsteuerrechtlichen Nachteil erleiden.“
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