• Webcode

    Geben Sie hier einen im Heft abgedruckten Webcode ein, z.B. 5039.

05.03.2010

 drucken  kommentieren  verschicken

Erleichterung im Frühstücks-Chaos

Erleichterung nicht nur beim VDR (Verband Deutsches Reisemanagement e. V.): ein vom Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichtes Schreiben bringt offenbar eine Lösung im "Frühstücks-Chaos". So kann das Frühstück jetzt mit anderen Nebenleistungen zusammengefasst werden, die als Reisenebenkosten anerkannt werden. Der getrennte Ausweis von Übernachtungsleistung und einem Pauschalbetrag für Nebenleistungen erlaubt, dass die sogenannte "Vereinfachungsregelung" angewendet wird. Weil der Frühstücksanteil so nicht mehr zu identifizieren ist, kann das Frühstück weiterhin mit dem Pauschbetrag von 4,80 Euro berücksichtigt werden.

Zum Jahreswechsel wurde der Steuersatz auf Übernachtungen von 19 auf sieben Prozent heruntergeschraubt. Die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen hatten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und damit zu Mehrkosten in deutschen Unternehmen geführt.

Das Schreiben des BMF vereinfacht nun die aufwändigen Prozesse, die die Regelung seit 1. Januar 2010 erfordert hatte. So kann das Frühstück jetzt mit anderen Nebenleistungen zusammengefasst werden, die als Reisenebenkosten anerkannt werden. Der getrennte Ausweis von Übernachtungsleistung und einem Pauschalbetrag für Nebenleistungen erlaubt, dass die sogenannte "Vereinfachungsregelung" angewendet wird. Weil der Frühstücksanteil so nicht mehr zu identifizieren ist, kann das Frühstück weiterhin mit dem Pauschbetrag von 4,80 Euro berücksichtigt werden. "Werden sonstige Leistungen wie Frühstück, Internet und Parkplatznutzung als Business Package zusammengefasst und getrennt vom Übernachtungsanteil ausgewiesen, erleichtert das enorm die internen Prozesse und entlastet den Arbeitnehmer", erläutert Gerdom die Vorteile auf Unternehmensseite. "Voraussetzung ist natürlich, dass die Hotels jetzt reagieren und entsprechende Pakete anbieten. Schwierig wird es bei kleineren Hotels und Pensionen, die keine Business Packages anbieten können. Um den Reisenden trotzdem zu entlasten, müssen Unternehmen darauf achten, dass die sogenannte "Arbeitgeberveranlassung" greift."

Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen entschärft die Vorgaben für die Arbeitgeberveranlassung. Künftig reicht es, wenn das Unternehmen festlegt, wer buchen darf. So reicht es zum Beispiel aus, wenn in der Reiserichtlinie festgeschrieben ist, dass jeder Reisende seinen Hotelaufenthalt selbst buchen kann oder ein vorgeschriebenes Online-Buchungstool im Unternehmen genutzt wird. Unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen kann beim Hotel-Frühstück dann wieder der Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt werden.


H&T mobil

Jetzt neu:

Die mobile Version von Hotel&Technik für iPhone, Blackberry etc. unter: www.hotelundtechnik.de/
mobil

Newsletter

Möchten Sie die
Hotel&Technik-News per eMail erhalten?
Klicken Sie bitte hier